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Neues Unterhaltsrecht für Kinder unverheirateter Eltern

Am 1. Januar 2017 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Die Botschaft des Bundesrates hielt dessen Ziel in aller Deutlichkeit fest: Das Unterhaltsrecht soll neu so ausgestaltet sein, dass dem Kind unverheirateter Eltern keinerlei Nachteile erwachsen.

Der betreuende Elternteil erhält deshalb neu den sogenannten Betreuungsunterhalt, und zwar als

  • Ausgleich für eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit;

  • Ausgleich für Fremdbetreuung.

Bis anhin kamen nur verheiratete Eltern in diesen Genuss. Alleinerziehende unverheiratete Elternteile gingen hingegen leer aus. Sie hatten bisher nur Anspruch auf die eigentlichen Kinderkosten.

Auf der anderen Seite hat der zukünftig finanziell stärker belastete Elternteil in Zukunft die Möglichkeit, einen Antrag auf geteilte oder alternierende Obhut zu stellen, also das Kind über das übliche Besuchs- und Ferienrecht hinaus zu betreuen (und so Betreuungskosten zu sparen). Wie sich die Gerichte zu den diesbezüglichen Anträgen stellen werden, ist allerdings noch völlig ungewiss.

Es ist absehbar, dass diese Erneuerung die Gerichte noch stark beschäftigen wird. Noch ist aber unklar, wie die Berechnungen konkret vorgenommen werden sollen. Es gibt bereits viele Mutmassungen und Modelle. Aber erst die Urteile werden zeigen, mit wie viel Betreuungsunterhalt in Zukunft gerechnet werden kann bzw. gerechnet werden muss.

Die Gesetzesänderung hat auch zur Folge, dass bereits getrennte Elternteile ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich ein Gesuch stellen können, dass der Unterhaltsvertrag oder Unterhaltsentscheid um den geschuldeten Betreuungsunterhalt erhöht werden soll. Möchten Sie wissen, was Ihnen allenfalls zusteht bzw. droht? Gerne beraten wir Sie in dieser Sache.


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