Krankheit während der Kündigungsfrist
Ich habe einem Angestellten vor einem Monat gekündigt. Letzte Woche war er zwei Tage krank. Nun behauptet er, die Kündigungsfrist sei um einen Monat verlängert. Stimmt das? Und falls das wirklich stimmt, was kann ich dagegen tun? Ich will nicht noch einen Monat mehr für schlecht geleistete Arbeit bezahlen.
Die Kündigungsfrist verlängert sich tatsächlich um einen Monat,
wenn der Arbeitsvertrag festhält, dass per Ende eines Monats gekündigt werden kann; oder
wenn der Arbeitsvertrag dazu nichts dazu schreibt.
Weshalb ist das so? Art. 336c Abs. 2 OR sagt, dass der Ablauf der Kündigungsfrist durch eine Sperrrist unterbrochen wird. Als Sperrfrist gilt unter anderem die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung, also beispielsweise eine Krankheit.
Die Kündigungsfrist läuft erst nach Beendigung der Sperrfrist weiter. Also erst, nachdem der Mitarbeiter wieder gesund wurde. Bei Ihrem Mitarbeiter wurde die Kündigungsfrist für zwei Tage unterbrochen und fing danach wieder zu laufen an.
Das hat zur Folge, dass die Kündigungsfrist nun zwei Tage später endet, beispielsweise also erst am 2. Mai statt bereits am 30. April.
Weil nun aber entweder der Arbeitsvertrag sagt, dass nur per Ende eines Monats gekündigt werden kann oder – weil der Arbeitsvertrag nichts dazu sagt – die gesetzliche Regelung im OR zur Anwendung kommt (welche in Art. 335c Abs. 1 OR dasselbe sagt), verlängert sich die Kündigungsfrist tatsächlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, also auf das Ende des nächsten Monats.
Können Sie etwas dagegen tun?
Die Antwort lautet: Ja. Allerdings nicht dieses Mal, denn der Mitarbeiter wird kaum bereit sein, das Arbeitsverhältnis trotzdem auf den ursprünglichen Termin hin zu beenden – denn dann würde ihm die Arbeitslosenkasse Einstelltage aufbrummen.
Aber für ein nächstes Mal gibt es durchaus eine Lösung: Man kann nämlich im Arbeitsvertrag festhalten, dass mit einer Kündigungsfrist von x Monaten auf jeden beliebigen Kalendertag eines Monats hin gekündigt werden kann. Dies gilt dann aber für beide Seiten, denn unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wären unzulässig.
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